Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung

1. Voraussetzung für die Erbringung von Garantieleistungen durch die LORENZ GMBH & CO. KG ist die Vorlage der bezahlten Rechnung für den Ankauf des Behälters/Gerätes, für welches die Garantieleistung in Anspruch genommen wird, wobei die Identität des Gerätes/Behälters hinsichtlich Type und Fabrikationsnummer aus der Rechnung hervorgehen muss und vom Anspruchswerber nachzuweisen ist.

2. Der Zusammenbau, die Aufstellung, der Anschluss und die Inbetriebnahme des beanstandeten Gerätes/Behälters müssen soweit gesetzlich bzw. wie in der Bedienung- und Montageanleitung vorgeschrieben – durch einen eingetragenen Elektrofachmann bzw. Installateur unter Beachtung aller hierfür erforderlichen Vorschriften erfolgt sein. Der Isoliermantel von Behältern muss vor Sonneneinstrahlung geschützt werden, um eine Verfärbung des PU- Schaumes und eine möglich Verwerfung von Kunststoffteilen zu vermeiden.

3. Der Raum in dem dar Behälter betrieben wird, muss frostfrei sein. Die Montage des Gerätes hat an einem Ort zu erfolgen, der gut zugänglich ist, d.h. das Gerät muss für den Fall einer notwendigen Wartung, Reparatur und eventuellen Austausch problemfrei zugänglich sein. Bei Aufstellung, Montage und Betrieb des Behälters an ungewöhnlichen Orten (z.B. Dachböden, Wohnräume mit wasserempfindlichen Böden, Abstellräumen usw.), ist eine eventueller Wasseraustritt zu berücksichtigen und damit eine Vorrichtung zum Auffangen und Ableiten des austretenden Wassers vorzusehen, um damit Sekundärschäden im Sinne der Produkthaftung zu vermeiden.

4. Nicht zu Inanspruchnahme der Gewährleistung und Garantie berechtigen: Nicht ordnungsgemäßer Transport, normale Abnützung, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, Gewaltanwendung jeder Art, mechanische Beschädigung oder Schäden durch Frost oder durch auch nur einmalige Überschreitung des am Leistungsschild angegebenen Betriebsdruckes, Verwendung einer nicht der NORM entsprechenden Anschlussgarnitur oder nicht funktionsfähiger Speicheranschlussgarnitur sowie ungeeigneter und nicht funktionsfähiger Gebrauchsarmaturen. Bruch von Glas- und Kunststoffteilen, eventuelle Farbunterschiede, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere durch Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanleitung (Bedienungs- und Installationsanleitung), Schäden durch äußeren Einfluss, Anschluss an falsche Spannung, Korrosionsschäden in Folge von aggressiven – nicht zum Trinkwassergenuss geeignet – Wässern entsprechend der nationalen Trinkwasserverordnung, natürliche Kalksteinbildung, Wassermangel, Feuer, Hochwasser, Blitzschlag, Überspannung, Stromausfall, oder andere höhere Gewalten. Fremdkörpereinschwemmungen oder elektrochemische Einflüsse, Nichtbeachtung der Planungsunterlagen, nicht rechtzeitige und dokumentierte Erneuerung der eingebauten Schutzanode, fehlende oder unsachgemäße Reinigung und Bedienung, sowie solche Abweichungen von der Norm, die den Wert oder die Funktionsfähigkeit des Gerätes/Behälters nur geringfügig mindern. Grundsätzlich sind auch alle Vorschriften der DIN 1988 (EN 806) zu befolgen.

5. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist diese der LORENZ GMBH & CO. KG zu melden. Diese behält sich die Entscheidung vor, ob ein mangelhafter Teil ersetzt oder repariert werden soll bzw. ob ein mangelhaftes Gerät gegen ein gleichwertiges mangelfreies Gerät ausgetauscht wird. Ferner behält die LORENZ GMBH & CO. KG sich ausdrücklich vor, die Einsendung des beanstandeten Gerätes durch den Käufer zu verlangen. Die Kosten für den Austausch des Behälters/Gerätes oder etwaigen Zubehörs werden nicht übernommen.

6. Garantiereparaturen dürfen nur von Personen, die durch die LORENZ GMBH & CO. KG hierzu bevollmächtigt sind, durchgeführt werden. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der LORENZ GMBH & CO. KG über. Sollten im Zuge notwendiger Servicearbeiten etwaige Reparaturen des Gerätes/Behälters notwendig sein, werden diese in Form von Reparatur- und anteiligen Materialkosten verrechnet.

7. Bei Fremdeingriffen ohne unseren ausdrücklichen Auftrag erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Die Übernahme der Kosten für durch Dritte durchgeführte Reparaturen setzt voraus, dass die LORENZ GMBH & CO. KG zur Mängelbehebung aufgefordert wurde und ihrer Verpflichtung zu Austausch oder Reparatur nicht oder nicht in angemessener Frist nachgekommen ist.

8. Die Garantiefrist wird weder durch die Erbringung von Garantie- und Gewährleistungsanspruch, Service- und Wartungsarbeiten erneuert oder verlängert.

9. Transportschäden werden nur dann überprüft und eventuell anerkannt, wenn sie spätestens an dem auf die Lieferung folgenden Werktag bei LORENZ GMBH & CO. KG schriftlich gemeldet werden.

10. Über die Garantieleistung hinausgehende Ansprüche, wie insbesondere solche auf Schaden- und Folgeschadenersatz, werden, soweit diese gesetzlich zulässig sind, ausgeschlossen. Anteilige Arbeitszeiten für Reparaturen, sowie die Kosten der Instandsetzung der Anlage in den Ausgangszustand müssen vom Käufer zur Gänze bezahlt werden. Die ausgelobte Garantie erstreckt sich entsprechend dieser Garantierklärung nur auf die Reparatur oder den Ersatz des Gerätes. Die Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen der LORENZ GMBH & CO. KG bleiben, sofern sie durch diese Garantiebedingungen nicht abgeändert werden, vollinhaltlich aufrecht.

11. Leistungen, die nicht im Rahmen dieser Garantiebedingungen erbracht werden, werden verrechnet.

12. Voraussetzung der Einbringung von Garantieleistungen durch LORENZ GMBH & CO. KG ist, dass das Gerät/Behälter einerseits bei LORENZ GMBH & CO. KG zur Gänze bezahlt ist und anderseits, dass der Anspruchswerber sämtlichen Verpflichtungen seinem Verkäufer gegenüber voll und ganz nachgekommen ist.

13. Zur Erlangung von Ansprüchen nach geltendem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt festzuhalten: Mögliche Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung zur Regulierung von Schäden durch den Fehler eines Produktes (z.B. ein Mensch wird am Körper verletzt, seine Gesundheit wird geschädigt oder eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache wird beschädigt), sind nur dann gerechtfertigt, wenn alle vorgeschriebenen Maßnahmen und Notwendigkeiten, welche zum fehlerfreien und normgerechten Betrieb des Gerätes/Behälters notwendig sind, erfüllt wurden. Dazu gehören z.B. der vorgeschriebene und dokumentierte Anodentausch, der Anschluss an die richtige Betriebsspannung, Vorhandensein der geforderten Sicherheitseinrichtungen, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch sind zu vermeiden usw. Diese Vorgaben sind daraus abzuleiten, dass bei Einhaltung aller Vorschriften (Normen, Montage- und Bedienungsanleitung, allgemeine Richtlinien usw.) der den Sekundärschaden kausal auslösende Fehler am Gerät oder Produkt nicht aufgetreten wäre. Weiter ist es unabdingbar, dass für eine Abwicklung die notwendigen Unterlagen wie z.B. die Bezeichnung und Herstellnummer des Behälters, die Rechnung sowie eine Beschreibung des Mangels, zur labortechnischen Untersuchung der beanstandete Behälter (wenn transporttechnisch möglich) eingereicht werden. Eine entsprechende Bilddokumentation über das Schadensausmaß, die Installation (Leitungsanschlüsse, Sicherheitsarmaturen, …), sowie die Fehlerstelle des Produktes/Speichers ist erforderlich. Ferner behält die LORENZ GMBH & CO. KG sich ausdrücklich vor, das Beibringen der zu Klärung notwendigen Unterlagen und Geräte oder Geräteteile durch den Käufer zu verlangen. Voraussetzung zur Erbringung von Leistungen aus dem Titel der Produkthaftung ist, dass es dem Geschädigten zur Gänze obliegt zu beweisen, dass der Schaden durch das Produkt der Lorenz GmbH & Co. KG verursacht wurde. Bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes und der Umstände, sowie der Ermittlung der kausal fehlerauslösenden Ursache, wird ein mögliches Verschulden der Lorenz GmbH & Co. KG dezidiert ausgeschlossen. Ein Nichtbefolgen der Bedienungs- und Montageanleitung, sowie der einschlägigen Normen, ist als Fahrlässigkeit zu werten und führt zu einem Haftungsausschluss im Bereich des Schadenersatzes.